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Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge ohne letztwillige Verfügung.

Wenn der Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen hat, gilt nach deutschem Recht die gesetzliche Erbfolge. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt dies in den §§ 1924 ff. Verwandte erben dann, wenn sie der dem Verstorbenen am nächsten stehenden Ordnung angehören.

Grundsätzlich sieht das Gesetz nur Blutsverwandte als Erben vor.

Blutsverwandte sind die leiblichen Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder entferntere leibliche Verwandte mit gemeinsamen Vorfahren.

HINWEIS:
 Verschwägerte (z.B. Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern, angeheiratete Tante oder angeheirateter Onkel) sind in diesem Sinne nicht verwandt, weil die gemeinsamen Vorfahren fehlen.

Ehepartner sind von dieser Verwandtenerbfolge ausgenommen. Diese sind zwar nicht miteinander verwandt und haben keine gemeinsamen Vorfahren, jedoch sieht das Gesetz wegen der engen Bindung ein eigenes gesetzliches Erbrecht für sie vor. Durch eine Ehescheidung erlischt jedoch dieses besondere Erbrecht wieder.

Inzwischen ist die eingetragene Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Partner einer Ehe gleichgestellt. Daher gilt auch hier das eigene Erbrecht wie bei Ehepartnern solange die eingetragene Lebenspartnerschaft besteht. Für andere Lebensgemeinschaften, wie die nicht eheliche Lebensgemeinschaft, ist ein gesetzliches Erbrecht nicht vorgesehen. Ein Testament ist daher unbedingt erforderlich.


Auch durch eine Adoption wird ein gesetzliches Erbrecht erworben. Adoptierte Kinder werden per Gesetz den leiblichen Kindern gleichgestellt und sind daher wie Blutsverwandte erbberechtigt.

HINWEIS:
 Bei der Adoption volljähriger Kinder und Adoptionen, die vor 1977 vorgenommen wurden, gelten gesonderte gesetzliche Regelungen.


Erben verschiedener Ordnungen

Bei der gesetzlichen Erbfolge werden die Erbberechtigten in verschiedene Ordnungen eingeteilt. Ein Verwandter ist nicht gesetzlich erbberechtigt, solange noch ein Erbe der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.


Erben 1. Ordnung

Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Verstorbenen (§ 1924 BGB). Abkömmlinge im Sinne des Gesetzes sind die Kinder, Enkel und Urenkel; dazu gehören auch die unehelichen leiblichen Kinder des Verstorbenen (gilt nur, wenn das Kind nach dem 1. Juli 1949 geboren ist). Bei unehelichen Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, muss im Einzelfall geprüft werden, ob ein Erbanspruch besteht.

Unter den Kindern des Erblassers wird das Erbe zu gleichen Teilen aufgeteilt. Ist ein erbberechtigtes Kind bereits verstorben, geht das entsprechende Erbteil an dessen Kinder (also den Enkeln) zu gleichen Teilen über.

Erben 2. Ordnung

Die Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen (§ 1925 BGB) sowie nachfolgend deren Kinder und Kindeskinder (Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers). Auch unter den Erben der 2. Ordnung wird das Erbe zu gleichen Teilen aufgeteilt. Ist ein Erbberechtigter bereits verstorben, geht der Erbteil an dessen Kinder über.

Die Erben der 2. Ordnung sind nur dann nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt, wenn kein einziger Erbberechtigter aus der 1. Ordnung mehr vorhanden ist.

Erben 3. und weiterer Ordnungen

Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers (§ 1926 BGB) und nachfolgend deren Kinder und Kindeskinder (Tante, Onkel, Cousin und Cousine). Hier gelten die gleichen Regeln wie in der 1. und 2. Ordnung zur Aufteilung des Nachlasses.

Erben der 4. Ordnung sind dann die Urgroßeltern und deren Kinder und Kindeskinder (§ 1928 BGB). Ab der 4. Ordnung erbt grundsätzlich der Nächstverwandte allein. Die Abkömmlinge von verstorbenen Abkömmlingen übernehmen dann nicht mehr deren Erbteil. Dadurch soll eine zu große Zersplitterung des Nachlasses vermieden werden. Sind mehrere Nächstverwandte gleichen Grades vorhanden, wird das Erbe gleichmäßig geteilt.

Die Erben der 3. Und weiterer Ordnungen sind auch hier nur erbberechtigt, wenn kein einziger Erbe aus einer vorhergehenden Ordnung mehr vorhanden ist.

Ehe- oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft

Ehe- oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft haben nach der gesetzlichen Erbfolge ein besonderes Ehegattenerbrecht (§ 1931 BGB).

Ob der verbleibende Ehe- oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft ein Viertel oder mehr des Nachlasses des Verstorbenen erhält, hängt von dem ehelichen Güterstand ab und welche Verwandte der Verstorbene hinterlassen hat.

Alleiniger Erbe wird der verbleibende Ehe- oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft nur, wenn weder Verwandte 1. Ordnung,

2. Ordnung oder Großeltern des Erblassers vorhanden sind.

Wegfall des Anspruchs als gesetzlicher Erbe

Der Anspruch eines gesetzlichen Erben auf die Erbschaft kann entfallen, wenn der vorrangige Erbe die Erbschaft ausschlägt oder für erbunwürdig erklärt wurde. In einem solchen Fall erbt der nachrangige Erbe.


Gesetzliche Erbfolge – Fazit

Die gesetzliche Erbfolge führt nicht immer zur wünschenswerten Erhaltung des Vermögens oder zur gerechten Verteilung des Erbguts. Zur Vermeidung von Überraschungen ist es immer besser, ein gut durchdachtes Testament zu verfassen. Gerade im Hinblick auf das Ehegattenerbrecht kann ein Testament zur Absicherung des überlebenden Ehepartners beitragen. Sind keine Kinder vorhanden, geht ohne Testament ein Teil des Vermögens an Verwandte 2. Ordnung oder Großeltern des verstorbenen Ehepartners über.

Nichtverheirateten Lebenspartnern steht nach der gesetzlichen Erbfolge keinerlei Erbe zu. Ohne Testament oder Erbvertrag gehen die überlebenden Partner nicht verheirateter Lebensgemeinschaften leer aus. Das während der Lebensgemeinschaft zusammen erwirtschaftete Vermögen fällt zur Hälfte den Verwandten des Lebenspartners zu. Dies können Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister vom Lebenspartner oder deren Nachkommen sein.


Beispiele für die gesetzliche Erbfolge nach deutschem Recht ohne Testament:

• Ehefrau und zwei Kinder

Anton Müller stirbt und hinterlässt seine Ehefrau und zwei leibliche Kinder. Die Eheleute haben im gesetzlichen Güterstand gelebt und keinen Ehevertrag geschlossen.
Die Ehefrau ist neben den Kindern (1. Ordnung) mit ¼ – Anteil erbberechtigt. Der gesetzliche Güterstand erhöht den Anteil des Nachlasses des verstorbenen Ehemanns um einen weiteren ¼ – Anteil. Somit erbt die Ehefrau ½ – Anteil des Nachlasses des Ehemanns. Die Kinder erben gemeinschaftlich den anderen ½ – Anteil. Jedes Kind erhält somit ¼ – Anteil am Nachlass des verstorbenen Anton Müller.

• Ehefrau – keine Kinder

Erwin Meier stirbt und hinterlässt seine Ehefrau. Die Ehe war kinderlos, die Eltern des Erwin Meier leben noch. Für die Ehe galt der gesetzliche Güterstand.
Die Ehefrau ist neben den Eltern des Erblassers (2. Ordnung) mit einem ½ – Anteil erbberechtigt. Der gesetzliche Güterstand erhöht das gesetzliche Erbe um ¼ – Anteil. Somit erbt die Ehefrau ¾ des Nachlasses. Die Eltern von Erwin Meier erhalten jeweils 1/8 – zusammen also 1/4 des Erbes.

• Student – unverheiratet – keine Kinder

Der Student Benno Müller ist zum Zeitpunkt seines Todes unverheiratet, lebt mit seiner Freundin zusammen und hat keine Kinder. Sein Vater ist bereits verstorben. Die Mutter lebt noch. Benno Müller hat eine Schwester.
Die Eltern (2. Ordnung) sind die gesetzlichen Erben, da keine Verwandten 1. Ordnung und kein Ehepartner vorhanden sind. Die Mutter erbt zu ½. Die zweite Hälfte geht auf den Nachkommen des Vaters über. Somit erbt die Schwester den ½ – Anteil des Vaters. Die Freundin von Benno Müller war mit ihm nicht verheiratet und geht nach der gesetzlichen Erbfolge leer aus.

• Witwe – zwei Kinder – zwei Enkelkinder

Die Witwe Anna Schulze hat zum Zeitpunkt ihres Todes zwei Kinder. Der Ehemann und ein Sohn sind bei einem Unfall vor fünf Jahren bereits verstorben. Der Sohn war verheiratet und hat zwei Kinder.
Die beiden lebenden Kinder erben nach der 1. Ordnung je 1/3 – Anteil. Die zwei Enkelkinder erben den 1/3 – Anteil des verstorbenen Sohnes. Jedes Enkelkind erhält somit 1/6 – Anteil vom Erbe der Witwe Anna Schulze.