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Testamentsvollstreckung

Rechtsanwalt Paul ist seit Jahren erfolgreich als Testamentsvollstrecker tätig.

Die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers im Testament stellt sicher, dass der letzte Wille des Erblassers zügig durchgesetzt wird.

Testamentsvollstreckung

Damit der letzte Wille des Erblassers ohne Streit unter den Erben und zielgerichtet umgesetzt wird, ist es ratsam, bereits im Testament oder Erbvertrag einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Dies sollte sinnvoller Weise eine Person sein, die ausreichend qualifiziert ist und über die nötigen Rechtskenntnisse verfügt. Besonders wenn ein größeres Nachlassvermögen, Immobilienbesitz im In- oder Ausland, Firmen, Unternehmensanteile oder komplizierte Erbverhältnisse vorhanden sind, ist die Verfügung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll. Bei einer Erbengemeinschaft, die aus mehreren Personen besteht, droht ohne die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ein langjähriger Streit um das Erbe, der im schlimmsten Fall erst vor Gericht beendet werden kann. Auch für die dauerhafte Verwaltung des Nachlasses – besonders bei größerem Vermögen – ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ratsam.

Rechtsanwalt Paul ist mit Urkunde vom 4.10.2010 durch die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögensvorsorge e.V. als Testamentsvollstrecker AGT zertifiziert und durch regelmäßige Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen rezertifiziert.

Zu den mit dieser Zertifizierung attestierten überdurchschnittlichen theoretischen Qualifikation, die eine fachkundige Testamentsvollstreckung garantieren, kommen die praktischen Erfahrungen, die in einer langjährigen Berufspraxis aufgebaut wurden.

Aufgaben des Testamentsvollstreckers

Die Aufgabe eines Testamentsvollstreckers ist den Nachlass im Sinne des Erblassers zu verwalten und zu verteilen. Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung die Aufgaben des Testamentsvollstreckers genau festlegen. Der Testamentsvollstrecker ist zu allen Handlungen befugt, die der Testamentsvollstreckung im Rahmen seiner Aufgaben nach §§2203, 2204 BGB dienen.


Gemäß § 2205 Satz 1 BGB muss der Testamentsvollstrecker den Nachlass in seinen Besitz nehmen. Er kann also von den Erben die Herausgabe aller zum Nachlass gehörenden Gegenstände verlangen.
Der Testamentsvollstrecker ist dazu verpflichtet, ein vollständiges Nachlassverzeichnis zu erstellen, die Erben davon in Kenntnis zu setzen und Auskünfte zu erteilen. Er ist an die Wünsche und Anordnungen des Erblassers bezüglich der Verteilung der Erbmasse und dessen Verfügungen diesbezüglich gebunden. Zu den weiteren Aufgaben gehört auch die Eintreibung oder Begleichung von Schulden sowie eventuelle Veräußerung von Sachwerten und die Überwachung eventuell angeordneter Auflagen des Erblassers.